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öffentlich


296/23 Friedhofssatzung der Gemeinde Crottendorf



Sachvortrag:
 
Auf Grund der notwendigen Änderung (Neuerung) der aktuell gültigen Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Walthersdorf (gültig seit 1994) sowie die Satzung über die Benutzung der Leichenhalle der Gemeinde Crottendorf (gültig seit 1993) möchten wir die neue Satzung der Gemeinde Crottendorf für das Friedhofs- und Bestattungswesen beschließen.
 
Es wurde seitens der Verwaltung eine komplett neue Satzung erarbeitet. Mit dieser neuen Satzung soll für Struktur und Ordnung auf dem Gemeindefriedhof in Walthersdorf gesorgt werden. Klare Verhaltensregeln auf dem Friedhofsgelände sowie gestalterische Leitlinien sind hier festgehalten.
 
Eine Klarstellung zwischen den differenzierten Bestattungsformen, Reihengrabstätte und pflegevereinfachte Reihengrabstätte, soll folgende bildliche Darstellung liefern:
 

Reihengrabstätte: Hier können die Angehörigen die komplette Grabfläche bepflanzen und gestalten.

Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt die Satzung der Gemeinde Crottendorf für das Friedhofs- und Bestattungswesen mit folgendem Wortlaut:
 
 


Satzung der Gemeinde Crottendorf für das
 Friedhofs- und Bestattungswesen
 
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§   1 Friedhofszweck
§   2 Geltungsbereich
§   3 Begriffsbestimmungen
§   4 Schließung und Entwidmung
 
II.   Ordnungsvorschriften
§   5 Öffnungszeiten
§   6 Verhalten auf dem Friedhof
§   7 Dienstleistungserbringer
 
III.   Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften
§   8 Allgemeines
§   9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 10 Ausheben von Gräbern
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 13 Umbettungen
 
IV.   Grabstätten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Pflegevereinfachte Reihengrabstätten
§ 18 Ehrengrabstätten
§ 19 Nutzungsberechtigte
 
V.  Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Reihengrabstätten und Pflegevereinfachte Reihengrabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
 
VI.  Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Reihengrabstätten
§ 23 Pflegevereinfachte Reihengrabstätten
§ 24 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale
§ 25 Zustimmungserfordernis
§ 26 Standsicherheit der Grabmale
§ 27 Instandhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen
§ 28 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 29 Entfernen von Grabmalen
§ 30 Material, Form und Bearbeitung
§ 31 Schrift, Inschrift, Symbol
 
VII.   Herrichtung und Pflege der Grabstätte
 
§ 32 Herrichtung und Unterhaltung
§ 33 Vernachlässigung

VIII.   Totenhalle und Trauerfeiern
 
§ 34 Benutzung der Totenhalle
§ 35 Trauerfeiern

IX.   Gebühren
§ 36  Erhebung von Gebühren
 
X.   Schlussvorschriften
§ 37 Alte Rechte
§ 38 Haftung
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
§ 40 In-Kraft-Treten

                                                                         I.  Allgemeine Vorschriften
§ 1 Friedhofszweck
 
(2)   Er dient der Bestattung/Beisetzung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Crottendorf OT Walthersdorf waren sowie für Personen, die ein Recht auf eine Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte der kommunalen Friedhöfe der Gemeinde besitzen. Sie dient weiter der Bestattung/Beisetzung von Personen, die in der Gemeinde verstorben sind oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
(3)   Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer seine Wohnung in der Gemeinde Crottendorf OT Walthersdorf nur wegen Aufnahme in ein Altersheim oder ähnliche Einrichtung aufgegeben hat.
(4)   Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, wird auf Antrag eines Einwohners bei berechtigtem Interesse auch die Bestattung bzw. Beisetzung einer sonstigen verstorbenen Person zugelassen. Die Entscheidung darüber trifft auf Antrag der/die Bürgermeister (in) der Gemeinde Crottendorf, nachfolgend als Träger des Friedhofs bezeichnet.
 
§ 2 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Crottendorf gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe bzw. Trauerhallen:
a)    Friedhof und Trauerhalle im Ortsteil Walthersdorf
b)    Trauerhalle auf dem Friedhof in Crottendorf
 
Jeder Einwohner wird grundsätzlich auf dem Friedhof bestattet oder beigesetzt, der seinem letzten Wohnsitz zugeordnet ist. Die Bestattung/Beisetzung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn die Belegung dies zulässt oder wenn dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.
 
§ 3 Begriffsbestimmungen

(1)   Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten der Empfänger oder Inhaber der Grabanweisung oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verfügungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte.
(2)   Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden.
 
§ 4 Schließung und Entwidmung
(2)  Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind durch den Gemeinderat zu beschließen und danach öffentlich bekannt zu machen. Bei Schließung und Entwidmung einzelner Grabstätten erhält der Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. Der Träger des Friedhofs kann  die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Beisetzung/Bestattung entgegenstehen.

(3)  Der Träger des Friedhofs kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(4)  Bei Schließung wird das Nutzungsrecht/Ruhezeit auf die neue Grabstätte übertragen. Unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte ist auch eine Umbettung ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II.   Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
ganzjährig

 
von 7.00 Uhr -  22.00 Uhr

 
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
 
(1)    Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2)   Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3)   Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,
 
b)      der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
c)      an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen;
d)      die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
e)      Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;
f)        Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen,
außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g)      Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;
h)      den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlage zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit          sie   nicht        als   Wege      dienen),      Grabstätten  und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
i)        Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;
j)        Tiere -ausgenommen Hunde- mitzubringen;
k)      Hunde unangeleint mitzuführen.
 

(4)   Außerhalb der Grabflächen liegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände werden durch das Friedhofspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt.
(5)    Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung des Trägers des Friedhofs. Sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.
(6)    Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
 
§ 7 Dienstleistungserbringer
(1)   Die gewerbliche Tätigkeit (Steinmetze, Gärtner) auf dem Friedhof bedarf der Genehmigung durch den Träger des Friedhofs. Die Genehmigung kann für Dienstleistungserbringer für die entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt werden, wenn die Zustimmung des Trägers des Friedhofs beantragt wurde, der jeweilige Antragsteller in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(2)   Die gewerbliche Tätigkeit kann von Montag bis Freitag, in der Zeit von 7.00 - 16.00
Uhr, ausgeführt werden.
(3)   Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.
(4)   Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
(5)   Für die gewerbliche Tätigkeit wird vom Träger des Friedhofs eine Zulassung für jeweils fünf Jahre erteilt.
(6)   Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie
dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.
(7)   Die Dienstleistungserbringer dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen bis zu 3,5 t befahren. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen  sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits-  und Lagerplätze wieder ordnungsgemäß herzurichten.
Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Das Säubern von Geräten  und Werkzeugen an den Wasserstellen ist untersagt.
(8)   Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 7 verstoßen oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Träger des Friedhofs die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III.   Bestattungs-/Beisetzungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
 
(2)  Der Träger des Friedhofs setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen grundsätzlich montags bis freitags in der Zeit von 10.00 Uhr - 14.00 Uhr. Eine Änderung der Zeit ist auf Antrag möglich.
(3)  Sonnabends erfolgen Bestattungen/Beisetzungen nur im Ausnahmefall und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Trägers des Friedhofs.
(4)  Die Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Sie muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Asche eines Verstorbenen muss innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz beigesetzt (§ 19 SächsBestG) werden.
(5)   Wenn der Bestattungspflichtige dies nicht veranlasst, so hat der Träger des Friedhofs die Bestattung in einer Reihengrabstätte zu veranlassen.
 
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
 
(1)  Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine            PVC-,    PCP- formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattungen. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
(2)  Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Trägers des Friedhofs bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3)  Särge müssen aus gut verrottbarem Material (Nadelhölzern oder Eichen-, Buchen-, Lärchen-, oder ggf. Pappelholz) gefertigt sein. Ausländische Hartholzarbeiten sind nicht gestattet.
(4)  Die Beisetzung von Urnen ist nur aus verrottbarem Material gestattet. Das betrifft auch die Beisetzung von Urnen in Überurnen.
 
§ 10 Ausheben der Gräber
Die Gräber werden vom Träger des Friedhofs bzw. in deren Auftrag ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige, vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt der Träger des Friedhofs.
 
§ 11 Ruhezeit
 
 

§ 12 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
 
(1)  In einem Sarg darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden.
(2)  Es ist zulässig, die Leiche einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(3)  Die Bestattung konservierter Leichen ist nicht zulässig.
(4)  Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhefrist darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
 
§ 13 Umbettungen
(1)   Während der gesetzlichen Mindestruhezeit darf die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)   Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche bedarf der schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der schriftlichen Genehmigung des Trägers des Friedhofs. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnen­ grabstätte sind innerhalb des Gemeindegebietes nicht zulässig.
(3)   Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4)   Die Umbettung lässt der Träger des Friedhofs durchführen. Er bestimmt  den Zeitpunkt der Umbettung.
(5)    Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Träger des Friedhofs vor.
(6)   Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV.   Grabstätten
§ 14 Allgemeines
(1)  Die Grabstätten bleiben Eigentum des Trägers des Friedhofs. An Wahlgrabstätten können Rechte nach der jeweils gültigen Satzung erworben werden. Reihengrabstätten werden dem/der Verstorbenen bzw. den sterblichen Resten, zugewiesen.
 
Die Grabstätten werden unterschieden in:
 
a)      Reihengrabstätten
 
Reihengrabstätten für Bestattung im Sarg Reihengrabstätten für Beisetzung in einer Urne
Reihengrabstätten pflegevereinfacht für Bestattung im Sarg Reihengrabstätten pflegevereinfacht für Beisetzung in einer Urne
 
b)      Wahlgrabstätten
 
Doppelwahlgrabstätten für Bestattung im Sarg
Doppelwahlgrabstätten für Beisetzung in einer Urne
 
 
c)      Ehrengrabstätten
 
(2)  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung des Erwerbers des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3)  Neuanlagen von Grüften und Grabgebäuden sind nicht  zugelassen.
(4)  Anonyme Grabstätten werden nur für Verstorbene lt. § 1 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt, bei welchen kein Bestattungspflichtiger vorhanden bzw. zu ermitteln ist und die zuständige Ortspolizeibehörde für die Bestattung zuständig ist.
 
§ 15 Reihengrabstätten
(1)  Reihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen und Beisetzungen, deren Stellen der Reihe nach belegt werden. Die Stelle in einem Reihengrab wird dem Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen.
(2)  Es werden eingerichtet
 
a)  Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr;
 
b)  Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 2. Lebensjahr ab.

 
(3)  In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Asche beigesetzt werden.
(4)  Die Größe der Grabstätten beträgt für das:
 
Reihengrab Särge: (L) 1,65 m x (B) 0,60 m
Reihengrab Urnen: (L) 0,80 m x (B) 0,60 m.
 
(5)  Über die Vergabe einer Stelle in einem Reihengrab wird eine schriftliche Bestätigung (Graburkunde) erteilt.
(6)  Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Existenz des Inhaltes einer Stelle vergangen.
Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird vom Träger des Friedhofs schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte - bekannt gegeben. Innerhalb der angegebenen Frist können Angehörige die Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen lassen. Danach ist der Träger des Friedhofs berechtigt, die Anlagen gegen Kostenersatz entschädigungslos zu beseitigen.
 
 
§ 16 Wahlgrabstätten
(1)   Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen/Beisetzungen. Auf Antrag wird gegen Zahlung einer Gebühr (Nutzungsgebühr) ein Recht (Nutzungsrecht) für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
(2)   Die erneute Verleihung des Nutzungsrechts ist einmalig, für die Dauer von 20 Jahren, nur auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(3)   Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.
(4)  Wahlgrabstätten für Bestattungen/Beisetzungen werden als Doppelgrabstätten vergeben. In einer Doppelwahlgrabstelle für Särge können 2 Leichen bestattet und zusätzlich 2 Aschen beigesetzt werden.In einer Doppelgrabstelle für Urnen bis zu 4 Aschen beigesetzt werden.
(5)  Die Größe der Grabstätten beträgt bei einer
 
Doppelgrabstelle für Särge:      (L) 1,65 m x (B) 1,70 m
Doppelgrabstelle für Urnen:     (L) 0,80 m x (B) 0,60 m
 
(6)    Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung/Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.  Aus  dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(7)    Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte, schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.
Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann der Träger des Friedhofs nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.
(8)    Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist.
 
§ 17 pflegevereinfachte Reihengrabstätten

(1)   Pflegevereinfachte Reihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen (Leiche) bzw. Beisetzungen (Asche) mit Nutzungsrechten für die Dauer von 20 Jahren.
(2)   In einer Pflegevereinfachten Reihengrabstätte für Bestattungen darf nur 1 Leiche bestattet werden.
(3)   In  einer Pflegevereinfachten Reihengrabstätte für Beisetzungen darf nur 1 Asche beigesetzt werden.
(4)   Diese Grabstätten weisen die Besonderheit auf, dass mit der Zuweisung der völlige Verzicht auf Pflege der Grabstätte bekundet wird.
(5)   Die Pflege und Unterhaltung der Pflegevereinfachten Grabstätten erfolgt durch den Träger des Friedhofs.
(6)   Die Grabstätte besteht nach Glättung des Grabhügels aus einer Schieferumrandung, einem stehenden Stein oder einer angestellten Platte. Das Innere der Schieferumrandung ist zur Hälfte geschlossen, die andere Hälfte wird mit Rindenmulch gefüllt. Es erfolgt keinerlei Bepflanzung oder sonstiger Schmuck der Grabstätte.
Vor dem Stein oder der angestellten Platte kann mit Genehmigung des Trägers des Friedhofs eine Abstellmöglichkeit für Blumen vorgesehen werden. Die Pflanzschalen sind so abzustellen, dass diese nicht überstehen und den Träger des Friedhofs bei der Pflege behindern. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift wird durch den Träger des Friedhofs jegliche Haftung bei auftretenden Beschädigungen ausgeschlossen.
(7)   Nach dem Einebnen des Grabhügels bis zur Aufstellung des Grabdenkmals sind auf dem Grab keine Pflanzschalen o.ä. mehr abzustellen.
(8)   Das Entfernen des Grabsteines nach Ablauf der Ruhezeit obliegt dem Träger des Friedhofs.
 
                                                          
§ 18 Ehrengrabstätten
 
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Träger des Friedhofs.
 
§ 19 Nutzungsberechtigte
(1)  Der Nutzungsberechtigte entscheidet, wer eine freie Stelle der Wahlgrabstätte nutzen soll: Er selbst, ein Angehöriger oder jemand aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis. Die Entscheidung des Nutzungsberechtigten bedarf der Zustimmung des Trägers des Friedhofs.
(2)  Bereits bei Verleihung des Nutzungsrechts ist der jeweilige Erwerber verpflichtet,
einen Nachfolger im Nutzungsrecht zu benennen und eine schriftliche Zustimmung seines Nachfolgers vorzulegen.
(3)  Existiert bei Ableben des Nutzungsberechtigten keine gültige Regelung der
Nachfolgerfrage, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten - mit deren vorheriger Zustimmung - über:
 
a)    der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
b)    die Kinder,
c)    die Eltern,
d)    die Geschwister,
e)    der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
f)     der sonstige Sorgeberechtigte,
g)    die Großeltern,
h)    die Enkelkinder,
i)      sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.
 
Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar Nummer c) und g) oder eine Mehrheit von Personen Nummer b), d), h) und i) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor, es sei denn die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere Lösung getroffen.
(4)  Ist ein Bestattungspflichtiger im Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden oder nicht
rechtzeitig zu ermitteln oder kommt er seiner Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 haften ein Paar oder eine Mehrheit von Personen der Ortpolizeibehörde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)  Ist ein Bestattungspflichtiger nicht vorhanden oder zu ermitteln, so werden die Kosten für die Bestattung durch die zuständige Ortspolizeibehörde bzw. Gemeinde getragen.
(6)  Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes gilt im Zweifelsfalle dem Träger des Friedhofs gegenüber als Verfügungsberechtigter.
(7)  Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte dem Träger des Friedhofs mitzuteilen.
(8)  Bei einer Übertragung des Nutzungsrechtes ist die Urkunde an den Träger des
Friedhofs zurückzugeben.
 
V.   Gestaltung der Grabstätten
 
§ 20 Doppelwahlgrabstätten, Reihengrabstätten und pflegevereinfachte  Reihengrabstätten
 
(1)  Auf dem Friedhof in Crottendorf OT Walthersdorf sind Doppelwahlgrabstätten, Reihengrabstätten und pflegevereinfachte Reihengrabstätten eingerichtet.
 
a.    Reihengrabstätten und pflegevereinfachte Reihengrabstätten sind:
Grabstätten für          
Bestattungen/Beisetzungen (Sarg/Urne)
 
b.    Doppelwahlgrabstätten sind:
Grabstätten für
Bestattungen/Beisetzungen (Sarg/Urne)
 
(2)   Der Träger des Friedhofs weist den Antragsteller vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung/Beisetzung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung/Beisetzung in einer Abteilung mit pflegevereinfachten Reihengrabstätten.
(3)  Entscheidet sich der Antragsteller für bzw. erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in einer Reihengrabstätte oder Doppelwahlgrabstätte, so besteht auch die Verpflichtung, die in den §§ 23-30 festgesetzten Gestaltungvorschriften einzuhalten.
 
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderung für Reihengrabstätten (§§ 22-29) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen Teilen und seiner Gesamtlage gewahrt wird.
 
VI.   Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Reihengrabstätten
(1)  Die Gestaltung der Grabstellen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2)  In den Abteilungen für Reihengrabstätten oder Doppelwahlgrabstätten sind für die Gestaltung der Gräber und Gräbereinfassungen die §§ 24-30 maßgebend.
 
 
§ 23 pflegevereinfachte Reihengrabstätten
(1)  In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist gemäß § 25 Abs. 7 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften der §§ 23 bis 31 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

§ 24 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale und Einfassungen
(1)   Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststärke bei Grabmalen bis 0,70 m Höhe 12 cm.
(2)    Der Einfass ist so zu setzen, dass er bündig mit den angrenzenden Grabstellen abschließt. Der Einfass darf nicht abgesetzt sein. Es dürfen keine Zwischenräume zwischen den einzelnen Grabstellen sein.
(3)    Bei Doppelwahlgrabstätten ist nur die Errichtung eines Grabmales zulässig. Das Aufstellen eines zusätzlichen Kreuzes ist unzulässig. Zusätzliche liegende Grabmale sind grundsätzlich nicht zulässig.
(4)   Ausnahmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Trägers des Friedhofes möglich.
 
§  25 Zustimmungserfordernis
(1)   Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Trägers des Friedhofs. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 24 gewährleistet ist.
(2)   Die Anträge sind schriftlich zu stellen. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung.Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3)  Die Anlieferung von Grabmalen erfolgt in Abstimmung mit dem Träger des Friedhofs, so dass dieser Gelegenheit hat, eine Überprüfung vorzunehmen und im Einzelfall erforderliche Weisungen zu erteilen.
(4)  Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(5)  Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstehlen oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden.
(6)  Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Träger des Friedhofs berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen oder entfernen zu lassen.
(7)  Die Errichtung der Grabmale darf
a)    bei Reihen- u. Doppelwahlgrabstätten für Beisetzungen (Urnen) frühestens ein halbes Jahr
b)    bei Reihen u. Doppelwahlgrabstätten für Bestattungen (Särge) frühestens ein dreiviertel Jahr
                 nach der Bestattung erfolgen.
 
§ 26 Standsicherheit der Grabmale
 
(1)   Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2)   Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen und Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z.B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensonieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(3)    Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 25 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten.
(4)    Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 26 Abs. 1).
 
§ 27 Instandhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen
 
(1)   Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Inhaber der Graburkunde (Nutzungsberechtigter).
(2)   Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen als gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Inhaber der Graburkunde bzw. Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
(3)   Der Träger des Friedhofs ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen.
(4)   Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Trägers des
Friedhofs nicht innerhalb einer festgesetzten Frist von sechs Wochen beseitigt, ist der Träger des Friedhofs berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von der Grabstätte kostenpflichtig zu entfernen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügen eine ortsübliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(5)   Bei Gefahr im Verzug hat der Träger des Friedhofs unverzüglich auf Kosten der
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) zu treffen.
§ 28 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie       Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Trägers des Friedhofs. Diese erhalten Bestandsgarantie.
 
§ 29 Entfernen von Grabmalen
(1)  Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit (bei Wahlstellen) bzw. der Ruhezeit (bei Reihenstätten) die Grabstätte zu beräumen und das darauf befindliche unverrottbare Material (z.B. Grabstein, Sockel und Gründung) fachgerecht und umweltschonend zu entsorgen oder jemanden damit zu beauftragen. Die ordnungsgemäße Beräumung der Grabstätte ist dem Träger des Friedhofs mitzuteilen und es ist eine Abnahme der Grabstätte durch den Träger des Friedhofs durchzuführen.
Sollte eine ordnungsgemäße Beräumung nicht erfolgen, ist der Träger des Friedhofs berechtigt, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.
(2)  Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Trägers des Friedhofs entfernt werden.
(3)  Bei kulturhistorischen wertvollen Grabmalen gilt § 28.
 
§ 30 Material, Form und Bearbeitung
(1)  Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden.
(2)  Die Form des Grabmals muss dem Material gerecht sein, einfach und ausgewogen. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist konsequent auszubilden.
(3)  Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Grabsteine bedürfen einer Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
(4)  Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
(5)  Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Gips, Porzellan, Aluminium etc.

§ 31 Schrift, Inschrift und Symbol
 
(1)  Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen. Die volle Nennung des Namens ist erforderlich.
(2)  Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften oder plastisch erhabene zulässig.
Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z.B. Bleiintarsie, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften.
(3)  Sogenannte Kastenschriften (vertieft- erhabene Schriften) sowie nicht aus dem gleichen Material des Grabmals serienmäßig hergestellte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.
 
VII.   Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Herrichtung und Unterhaltung
(1)  Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 22 und §23 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(2)  Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei den Reihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die/Der Verantwortliche kann das Grabbeet selbst anlegen und pflegen. Es kann auch eine Gärtnerei damit beauftragt werden.
(3)  Reihen- und Wahlgrabstätten für Bestattungen (Särge) müssen zwölf Monate nach Belegung, Reihen- und Wahlgrabstätten für Beisetzungen (Urne) binnen acht Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der Zuweisung hergerichtet sein.
(4)  Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist nicht zulässig.
(5)  Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde Crottendorf über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der  Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der vom Träger des Friedhofs gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen vom Träger des Friedhofs ausgeführt.
(6)  Auf den anonymen Grabfeldern sowie auf den Grabfeldern mit allgemeinen Pflegeaufwand dürfen je Grabfläche nur eine Pflanzschale bzw. eine Steckvase mit Blumen oder Anpfanzungen vor den Grabmalen aufgestellt werden.
(7)  Kies, Asche oder ähnlicher Bodenbelag sind auf Grabstätten nicht zugelassen. Das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen (Konservendosen und dergleichen) zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet.
(8)  Grababdeckungen durch Steinplatten sind nicht gestattet, sowie das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten auf den Grabstätten, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.
(9)  Wahlgrabstätten, in denen eine Bestattung/Beisetzung noch nicht stattgefunden hat, sind mit einer Bepflanzung zu versehen.
(10) Es dürfen keine Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmittel auf den Grabstellen und um die Grabstellen herum eingesetzt werden. Weiterhin ist es untersagt Streusalz auf und um die Grabstellen herum einzusetzen.
 
§ 33 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Trägers des Friedhofs die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten vom Träger des Friedhofs abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei den Grabstätten kann der Träger des Friedhofs in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 29 hinzuweisen.
 
VIII.   Totenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Totenhalle
(1)  Die Totenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Trägers des Friedhofs betreten werden.
(2)  Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der mit dem Träger des Friedhofs vereinbarten Zeiten sehen.
(3)  Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Totenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten.
(4)  Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann der Träger des Friedhofs nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, das der Sarg geschlossen bleibt.
 
§ 35 Trauerfeiern
(1)  Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Totenhalle), am Grab oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2)  Die offene Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann auf Antrag zugelassen werden. Die in § 34 Abs. 3 und 4 geregelten Grundsätze gelten entsprechend.
(3)  Die für die Ausgestaltung der Trauerfeiern in der Feierhalle erforderlichen Gegenstände wie Beleuchtung, Zellen- und Feierhallenschmuck stellt der Träger des Friedhofs als Grundausstattung. Der Träger des Friedhofs kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(4)  Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
(5)  Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung des Trägers des Friedhofs. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.
 
IX.   Gebühren
§ 36 Erhebung von Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und der Trauerhallen sowie für Leistungen des Trägers des Friedhofs werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Crottendorf vom 19.10.2023 in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
 
X.   Schlussvorschriften
§ 37 Alte Rechte
(1)   Bei Grabstätten, über welche der Träger des Friedhofs bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2)   Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.
(3)    Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Bestattung/Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.
 
§ 38 Haftung
(1)   Der Träger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2)     Im Übrigen haftet der Träger des Friedhofs nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1)  Ordnungswidrig im Sinne von § 124 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
1.    sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und  Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
2.    auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 3 und ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
 
a)     die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, lnlineskates), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt;
b)      Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
c)      an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
d)      Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen;
e)      Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von  Trauerfeiern;
f)        Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
g)      Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
h)      den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
i)        Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert;
j)        Tiere - ausgenommen Hunde - mitbringt;
k)      Hunde unangeleint mitführt;
 
3.    entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt;
4.    entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter
gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchführt;
5.    entgegen § 7 Abs. 7 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter
Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
6.    entgegen § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 25 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
7.   entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht    
nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
8.    entgegen § 24 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
9.    entgegen § 27 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
10.  entgegen § 29 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung entfernt;
11.  entgegen § 33 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde Grabstätten vernachlässigt.
 
(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1000,- € geahndet werden.
(3)  Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) ist die Gemeinde Crottendorf.
 
§ 40 In-Kraft-Treten
(1)  Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung über die Nutzung der Totenhalle in Crottendorf vom 26.11.1992 außer Kraft.




Sebastian Martin                                           
Bürgermeister
Crottendorf, den 19.10.2023                          Siegel




Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
 
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.            die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.            Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.            der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 52 Abs. 2  SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat
4.            vor Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a)                 die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)                 die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
 
 
Sebastian Martin                                           
Bürgermeister
Crottendorf, den 19.10.2023                          Siegel

Abstimmungsergebnis:
 
Beschlussfähigkeit
(Gesetzl.) Mitgliederzahl
davon anwesend
 
Abstimmung
dafür
 
dagegen
 
befangen
 
 









BM:
Vorab schon einmal dazu: Wir haben tatsächlich versucht, die Sitzungsorte zu tauschen, was leider nicht geklappt hat. Mein Vorschlag daher: den Beschluss vertagen, auch mit dem Hintergrund, dass sich in der letzten Woche noch einmal redaktionelle Änderungen ergeben haben und wir ebenfalls ein Feedback von Herrn Lutz Wittig erhalten haben. Der einzige Nachteil, der sich daraus ergibt, wäre der Start zum 01.02.2024 und nicht zum 01.01.2024.

Herr R. Fritzsch:
Wir können uns die Zeit lassen. Ich würde es den Walthersdorfern schon einräumen, dort zu beschließen. Was ist neu eingearbeitet worden?

BM Martin übergibt das Wort an Frau Enderlein.

Frau Enderlein:
Die derzeitige Satzung ist von 1993: Dringend notwendig, dort zu handeln.
Gestalterische Möglichkeiten sind ebenfalls neu in der Satzung geregelt, wie die Bilder im Sachvortrag verdeutlichen. Weiterhin haben wir neu die Öffnungszeit mit benannt, was aber nicht bedeutet, dass wir den Friedhof abschließen. Die Beschaffenheiten der Gräber, der Särge etc. sind benannt. Also alles, was in eine Friedhofsordnung gehört.

Es hat eine Zusammenarbeit mit Lutz Wittig und Gerald Pollmer stattgefunden.
Die Anregungen von Herrn Wittig werden erläutert, z. Bsp. das Mitführen von Hunden, was wir hier nicht regulieren wollen.

Die Tabelle "Änderungsvorschlag Friedhofssatzung" wird erläutert.

Frau Loos:
Wer ist für die Pflanzschalen zuständig?

Frau Enderlein:
Die Angehörigen. Wir sind nur für die Pflege der Fläche zuständig.

Frau Brandt:
Weil du das mit dem Hund gesagt hast:
Ich hatte jetzt eine Kundin, die mehrmals in Hundekot getreten ist. Muss denn das wirklich sein, dass dort Tiere mitgeführt werden müssen?

BM:
Wir müssen uns soweit gut mit unserem Pflegeverantwortlichen, also Sigma, abstimmen, dass diese sich darum kümmern.

Herr Lötzsch, CDU:
Ich finde es eine gute Satzung, ohne Verbote.

Herr R. Fritzsch:
Es ist eine Ruhestätte, es dürfte für uns nicht zu schwer sein, dort am Eingangsbereich eine Hundetoilette o. ä. zu installieren.

BM:
Wenn das Einvernehmen da ist - möchte ich den Beschluss gern vertagen.

 



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