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297/23 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Crottendorf



Sachvortrag:
 
Auf Grund der notwendigen Änderung (Neuerung) der aktuell gültigen Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Walthersdorf (gültig seit 1994) sowie die Satzung über die Benutzung der Leichenhalle der Gemeinde Crottendorf (gültig seit 1993) und die Gebührensatzung zur Benutzung der Leichenhalle in Crottendorf (gültig seit 1993), möchten wir die neue Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Crottendorf sowie für die Totenhallen in Crottendorf und Walthersdorf beschließen.
 
Nach dem vorberatenden Gemeinderat am 07.09.2023 haben wir uns intensiv mit der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Crottendorf beschäftigt. Die Vergleichstabelle zeigt einen, seitens des Gemeinderates gewünschten Vorschlags unter Variante II, mit einer verringerten Friedhofsunterhaltungsgebühr. Ergänzend befindet sich im unteren Tabellenbereich eine Aufrechnung der Gebühren für eine Beerdigung mit der jeweiligen Grabart.
 

































Weiterhin haben wir eine Übersicht zur Verdeutlichung der aktuellen Kostensituation im Vergleich mit den beiden Vorschlägen aus der obigen Tabelle vorbereitet. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, der Gebührenvariante I zuzustimmen.







Wir haben ebenfalls das Gespräch mit der Kirchgemeinde Crottendorf gesucht, um in Erfahrung zu bringen, ob eine Anpassung der Gebührensatzung für Crottendorf geplant ist. Laut Aussage von Herrn Pfarrer Herold ist derzeit keine Änderung geplant, aber es sei eine gute Idee, dies nachzuprüfen.

Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Crottendorf sowie für die Totenhallen in Crottendorf und Walthersdorf (Friedhofsgebührensatzung) laut Variante I / Variante II mit folgendem Wortlaut:
 



Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBL S. 705) in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (Sächs.GVBl. S. 116) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBL S. 245) und; des § 25 Abs. 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVWKG) Fassung der Bekanntmachung vom 05. April 2019 (SächsGVBL S. 245); des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBI. S. 1321) zuletzt geändert durch den Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBL S. 198) und § 36 der Satzung der Gemeinde Crottendorf für das Friedhofs- und Bestattungswesen hat der Gemeinderat der Gemeinde Crottendorf in seiner Sitzung am 19.10.2023 mit Beschluss-Nr. 297/23 folgende Satzung beschlossen:

 
§ 1

Geltungsbereich


Diese Satzung gilt für den kommunalen Friedhof im Ortsteil Walthersdorf sowie für die Benutzung der Totenhalle in Crottendorf und im Ortsteil Walthersdorf.
 
Für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofs sowie der Totenhallen der Gemeinde Crottendorf und Ortsteil Walthersdorf werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
 

§2

Gebührenschuldner

(1)          Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
 
a)  wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b)  wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärungen übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 
(2)          Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
 
a)  wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
b)  wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
 
(3)          Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3
Maßstab und Satz der Abgaben
 
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem in der Anlage aufgeführten Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist.
 
§4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
 
(1)       Die Gebührenschuld entsteht:
 
a)    bei Bestattungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungsleistungen
b)    für Wahlgrabstätten (Wahlurnengräber mehrfach und Reihenwahlgräber einzel und doppel) mit der Verleihung des Nutzungsrechtes
c)    für Reihengrabstätten (Grüne Wiese Erdbestattung, Urnenbestattung) mit der schriftlichen Bestätigung der Gemeinde
d)    für Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Grabnutzungszeit von 20 Jahren.

(2)  Die Bestattungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die mit der Verleihung des Nutzungsrechtes und die schriftliche Bestätigung der Verleihung der Reihengrabstätte vier Wochen nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
 
(3)  Die Friedhofsunterhaltungsgebühr für alle Grabarten wird für die gesamten 20 Jahre in einem einmaligen Betrag mittels Bescheid fällig. Wird das Grab im Laufe des Jahres neu belegt, entsteht die Friedhofsunterhaltungsgebühr mit der Inanspruchnahme der Grabstelle und wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruchnahme der Grabstelle ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr jeweils anteilig zu entrichten.
 

§5

Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
 
§6

Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig nach§ 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG handelt, wer
1.    seiner Zahlungspflicht nach § 4 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
 
2.    seiner Auskunftspflicht nach § 5 dieser Satzung nicht nachkommt oder unvollständige oder unrichtige Auskünfte erteilt.
 
(2)  Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.
 
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Benutzung der Leichenhalle der Gemeinde Crottendorf vom 26.11.1992 sowie die Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Gemeinde Walthersdorf vom 11.10.1993 außer Kraft.
 

Sebastian Martin                                 
Bürgermeister  
Crottendorf, den 19.10.2023                              Siegel


Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
 
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.            die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.            Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.            der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 52 Abs. 2  SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat
4.            vor Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a)                 die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)                 die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Anlage: Gebührenverzeichnis

Abstimmungsergebnis:
 
Beschlussfähigkeit
(Gesetzl.) Mitgliederzahl
davon anwesend
 
Abstimmung
dafür
 
dagegen
 
befangen
 

 
 










BM:
Der Vergleichswert mit Scheibenberg ist zu gering, da diese von 1995 ist.
Dort steht auch eine Veränderung an.

Vergleichsübersicht "Gebührenvergleich Friedhof Walthersdorf" wird erläutert.

Unsere Satzung ist vergleichbar mit jener von Schlettau. Wir haben dann in etwa das gleiche Niveau.
Auch dort könnte man spezifisch noch einmal in Walthersdorf darüber diskutieren.

Herr Schaarschmidt:
Beim Vergleich mit den Gemeinden umher, sind wir ja ähnlich. Aber die Erhöhung beträgt ja teilweise um die 700 %. Das zu argumentieren, finde ich schwer!

BM
Das ist verständlich, aber wir haben durchaus ein Finanzierungsproblem.
Es nützt auch nichts, das aufzuschieben.

Frau Brandt:
Die zwei großen Posten sind der 8- und 16-fache Preis. Wie kommen diese Preise zustande?

Frau Enderlein:
Diese sind von B&P kalkuliert worden - und daran haben wir uns orientiert.
Unsere Aufgabe ist aufzupassen, dass nicht alle nach Walthersdorf wollen, nur weil wir zu günstig sind.

BM
Wir wollen dort aber die Walthersdorfer bevorzugt behandeln.
Ich würde im Kontext Preis sagen: Dieser ist überaus nicht vergleichbar.
Aber die "Reihengrabstätte" ist mit Crottendorf vergleichbar.

Herr R. Fritzsch:
Ich tendiere dafür, dass wir uns an die Crottendorfer Gebührensatzung anlehnen. Wir sind immerhin ein Ort.

Herr Lötzsch, CDU:
Ich teile die Meinung von Herrn Roland Fritzsch.
Crottendorf ist Kirche - jetzt müsste man sich mit der Kirche in Verbindung setzen: "Was habt ihr vor?"

BM
Wir haben mit ihnen gesprochen. Die Aussage war: "Wir passen das an." Aber Genaueres haben wir nicht erfahren. Der Friedhofsunterhalt an sich ist einfach zu kalkulieren. Dort wird der tatsächliche Aufwand verrechnet.
Ich hege durchaus den Vorschlag des Angleichens, aber in welche Richtung.

Herr Schwalbe:
Wer hat sich denn schon einmal damit befasst, wenn er gestorben ist?

BM
Wir werden dort aber auf alle Fälle Kritik ernten.

Die Diskussion wird mit der Vertagung des Beschlusses beendet.

 



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Tel.: 037344 765-0
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