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öffentlich


333/24 Grundsteuerreform aufkommensneutral und transparent umsetzen



Sachvortrag:
 
Gesetzliche Grundlagen:
Art. 106 Abs. 6 GG Hebesatzrecht
Art. 28 Abs. 2 GG kommunalen Selbstverwaltungsgarantie
Grundsteuer-Reformgesetz des Bundes
Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz

Sach- und Rechtslage:
Mit der Grundsteuer wird das Eigentum an Grund- und Boden besteuert. Die Steuer wird vereinfacht wie folgt berechnet: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz.

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinde Crottendorf. Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel
eingesetzt werden. Mit den Einnahmen aus der Grundsteuer werden zum Beispiel Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird direkt vor Ort ausgegeben. Das, was unsere Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden.

In der Gemeinde Crottendorf beträgt das jährliche Gesamteinkommen aus der Grundsteuer ca. 466.358 EUR. Für das Jahr 2024 wird mit einem Aufkommen von ca. 491.600 EUR gerechnet.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 das derzeitige Erhebungsverfahren der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, völlig veraltet ist und damit gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. In Sachsen gelten dafür die vom Bund beschlossenen Reformgesetze und landeseigene Steuermesszahlen, die im Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetz festgelegt sind.

Die Städte und Gemeinden tragen für diese Situation keine Verantwortung, sind aber an einer rechtmäßigen Besteuerungsgrundlage und einem geordneten Erhebungsverfahren interessiert.

Jedes Grundstück wird im Rahmen der Reform neu bewertet. Die Finanzämter ermitteln derzeit die neuen Grundsteuerwerte. Der Bewertungsprozess wird sich bis weit in das Jahr 2024 erstrecken. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuermessbetrag errechnet. Aus den Bescheiden des Finanzamtes geht die ab dem Jahr 2025 zu zahlende Grundsteuer nicht hervor. Erst mit Bekanntwerden des künftigen Hebesatzes der Gemeinde, der mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert wird, lässt sich für den Einzelnen die Höhe der Grundsteuer berechnen.

Die Ungewissheit über die künftige Grundsteuer sorgt bei den betroffenen Steuerzahlern naturgemäß für Verunsicherung. Auf diese Sorgen soll mittels des vorliegenden Grundsatzbeschlusses reagiert werden: Die Gemeinde beabsichtigt nicht, aufgrund der Reform Mehreinnahmen zu erzielen. Daher soll sich die Gesamtsumme der Einnahmen aus der Grundsteuer für die Gemeinde Crottendorf, das sogenannte Grundsteueraufkommen, durch die Reform nicht verändern (sog. Aufkommensneutralität).

Der Begriff "Aufkommensneutralität" wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann - also im Jahr 2025 so viel an Grundsteuer einnimmt wie im Jahr 2024. Die Gemeinde möchte damit der gelegentlich vorgetragenen Behauptung, die Kommunen würden die Reform zu verdeckten Steuereinnahmeerhöhungen im Jahr 2025 ausnutzen, die Grundlage entziehen.

Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer für den einzelnen Grundstückseigentümer gleichbleibt. Die Grundsteuerreform soll ja gerade eine Aktualisierung der Grundsteuerwerte herbeiführen und zu mehr Steuergerechtigkeit führen. Es ist aus verfassungs-rechtlichen Gründen unvermeidlich, dass ein Teil der Grundstückseigentümer künftig höher belastet wird als gegenwärtig, ein anderer Teil hingegen weniger Grundsteuer zahlen muss.

Mit der Reform verändern sich alle Grundsteuerwerte im Gemeindegebiet. Die daraus folgenden Bescheide zu den Grundsteuermessbeträgen der Finanzämter sind für die Gemeinde bindend. Bei vorgegebenen Grundsteuermessbeträgen ist damit der kommunale Hebesatz die variable Größe, um die beschriebene Aufkommensneutralität zu gewährleisten.

Die ab dem 01.01.2025 geltenden Hebesätze können zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht verbindlich festgelegt werden, weil die dafür erforderlichen Daten (Grundsteuermessbeträge) noch nicht abschließend vorliegen. Dennoch sollen die Bürgerinnen und Bürger über die Zielstellung und das Verfahren zur künftigen Hebesatzfestsetzung frühzeitig informiert werden. Daher soll bereits im zweiten Quartal 2024 eine erste Aufbereitung der möglichen Entwicklung der Hebesätze durch die Verwaltung vorbereitet werden (vgl. Beschlusspunkt 2, erster Anstrich).

Die Finanzämter werden aber noch bis in die zweite Jahreshälfte 2024 hinein Grundstücke nach neuem Recht bewerten und zu erwartende Unschärfen in den Daten, z. B. aufgrund von Änderungsanzeigen oder Schätzungen, Stück für Stück abbauen. Die Entscheidung über die Höhe der Hebesätze ab dem 01.01.2025 trifft erst der aus der Kommunalwahl 2024 hervorgegangene neue Gemeinderat, voraussichtlich im 4. Quartal 2024. Für eine fundierte Beratung bedarf es einer transparenten Darstellung der aufkommensneutralen Hebesätze und deren Berechnung mit den aktuellsten dann zur Verfügung stehenden Datengrundlagen (vgl. Beschlusspunkt 2, zweiter Anstrich).

Die Gemeinde bestimmt die in ihrem Gemeindegebiet geltenden Hebesätze eigenverantwortlich in Abhängigkeit von ihrem Finanzbedarf gemäß dem in Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes geregelten Hebesatzrecht und der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz.

Wenn sich abzeichnet, wie hoch das Aufkommen aus der Grundsteuer 2024 ausfallen wird, ist der entsprechende Wert auch in die Haushaltsplanung 2025 einzustellen, um den Grundsatzbeschluss zur Aufkommensneutralität im Jahr 2025 umzusetzen.

Zum Zeitpunkt der Festlegung der neuen Hebesätze und der darauffolgenden Erhebung der Grundsteuer 2025 wird es voraussichtlich so sein, dass noch nicht alle notwendigen Grundlagendaten vollumfänglich vorliegen bzw. die Finanzverwaltung später in Einzelfällen noch Änderungen übermittelt. Daher kann die Erstfestlegung der neuen Hebesätze auch nur auf einer verantwortungsvollen Schätzung basieren.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, das Aufkommen der Grundsteuer für das gesamte Erhebungsgebiet der Gemeinde Crottendorf im Jahr 2025 auf dem Niveau des Jahres 2024 zu halten. Eine Aufkommens-neutralität für das einzelne Steuerobjekt bzw. den einzelnen Steuerschuldner kann jedoch nicht gewährleistet werden.

Die aufkommensneutralen Steuerhebesätze für das Jahr 2025 sind in einer separaten Steuerhebesatzsatzung festzulegen.

Aus Gründen der Transparenz wird die Verwaltung fortlaufend über die Entwicklung der aufkommensneutralen Steuerhebesätze für das Jahr 2025 berichten.

Abstimmungsergebnis:
 
Beschlussfähigkeit
(Gesetzl.) Mitgliederzahl
16
davon anwesend
12
Abstimmung
dafür
12
dagegen
0
befangen
0
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Diskussion vor Beschlussfassung:
 
Andreas Demmler:
Was sagt das FA zu den Problemen mit den Widersprüchen? Zum Anstau?
 
Christin Schumann:
Es kam dazu keine Aussage, weil sie im Moment noch an den Abarbeitungen hängen.
Dies muss erfragt werden und wird Ihnen zeitnah mitgeteilt.
 
Ina Brandt:
Ab wann könnten die neuen Bescheide rausgehen?
 
BM:
Zum 1.1.2025 gibt es ein Muss der neuen Messbeträge. Wir beschließen jetzt die aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform. Bis 30.06.2024 muss der HH von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt und öffentlich bekannt gemacht sein. Wichtig ist, dass wir rechtzeitig handeln, also entkoppeln und eine Hebesatzsatzung im 4. Quartal 2024 erlassen, um rechtsgültig die Steuer in 2025 erheben zu können.
 
Silvia Richter:
Dies ist notwendig, damit die Kommune Anfang 2025 auch zahlungsfähig ist, sonst würden die Einnahmen fehlen.
 
BM
Die Abfolge ist vom SMF festgelegt, damit alles rechtskräftig wird. Jeder Fehler bedeutet ein neuer Ablauf.
 

 



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Tel.: 037344 765-0
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